Allgemeine Geschäftsbedingungen für Waschanlagen

Die Reinigung der Fahrzeuge in der Waschanlage, erfolgt ausschließlich unter Zugrundelegen der nachfolgenden Bedingungen:

  1. Der Waschanlagenunternehmer gewährleistet eine dem Stand der Waschanlagentechnik entsprechende ordnungsgemäße und schonende Reinigung der Fahrzeuge. Der Benutzer hat etwaige Ansprüche auf Nachbesserung wegen unzureichender Reinigung sofort nach Verlassen der Waschanlage gegenüber dem Personal der Waschanlage geltend zu machen. Der Benutzer hat Anspruch auf schriftliche Bestätigung der Entgegennahme seiner Reklamation. Eine spätere Geltendmachung kann nicht anerkannt werden.
  2. Das Personal der Waschanlage hat alle Fahrzeuge zurückzuweisen, bei denen aufgrund besonderer für das Personal augenscheinlicher Umstände die Benutzung der Waschanlage zu einer Beschädigung führen kann. Der Benutzer der Waschanlage ist verpflichtet, das Personal rechtzeitig auf alle Umstände aufmerksam zu machen, die die Gefahr einer Beschädigung des Fahrzeuges in der Waschanlage nahe legen.
  3. Der Waschanlagenunternehmer haftet dem Benutzer auf Ersatz etwaiger Schäden, soweit diese auf Umstände beruhen, die er durch Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte abwenden können. Die Haftung ist beschränkt auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.
  4. Bei Eintritt eines Schadens durch den Waschvorgang in der Waschanlage haftet der Waschanlagenunternehmer für den unmittelbaren Schaden. Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, dass den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft.
  5. Eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosserie angebrachten Teile, wie z.B. Planen, Beschriftungen, Signalhörnern, Zierleisten, Spiegel, Antennen sowie für dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden, bleibt ausgeschlossen, es sei denn, dass den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft.
  6. Ausgeschlossen ist die Haftung auch für Schäden, die durch Nichtbeachtung deutlich angebrachter unmissverständlicher Einfahrt- und Benutzeranweisungen verursacht wurden, es sei denn, dass den Waschanlagenunternehmer aus grobem Verschulden trifft.
  7. Ersatzansprüche wegen offensichtlicher Schäden können nur geltend gemacht werden, wenn der Schaden noch vor Verlassen des Grundstücks dem zuständigen Anlagenleiter mitgeteilt worden ist.